Ende Juni 2017 tritt das verschärfte Geldwäschegesetz in Kraft

(aphv/tbr) Wichtigste Änderung dieser Gesetzesverschärfung dürfte dabei die Absenkung des sogenannten Schwellenwertes für Bareinzahlungen auf 9.999,99 € sein. Grundsätzlich unterfallen auch Münz- und Edelmetallhändler sowie auch Briefmarkenhändler als sogenannte Güterhändler im Sinne von § 1 Abs. 9 GwG den Bestimmungen dieses Gesetzes. Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen heißt es dazu:
Aufgrund des mit hohen Barzahlungen verbundenen Risikos bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Güterhändler geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000,00 € oder mehr tätigen oder entgegennehmen (bisher 15.000,00 €). Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist Güterhändler jede Person, die gewerblich Gegenstände veräußert, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000,00 € tätigt oder entgegennimmt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt.
Als hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  2. aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören insbesondere:
Edelmetalle, wie Gold, Silber und Platin
Edelsteine
Schmuck und Uhren
Kunstgegenstände und Antiquitäten
Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge

Als verpflichteter Güterhändler (Bargeschäfte ab 10.000,00 €) sind Sie zu folgenden betriebsinternen Maßnahmen verpflichtet:

  • Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements, d.h. Implementierung entsprechender Prüfprozesse und standardisierter Workflows
  • Befähigung Ihrer Mitarbeiter zur Erkennung und Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • kontinuierliche Überprüfung der Zuverlässigkeit Ihrer Mitarbeiter im Hinblick auf Kenntnis und Einhaltung der eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen
  • gegebenenfalls die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Im Hinblick auf Ihre kundenbezogenen Sorgfaltspflichten sollten Sie bei Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung stets

  • Ihren Vertragspartner identifizieren
  • den Hintergrund der Geschäftsbeziehung abklären
  • den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln
  • die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und im Hinblick auf Ihr Risikomanagement gegebenenfalls neu klassifizieren
  • sämtliche Informationen und Angaben, die Sie in diesem Zusammenhang sammeln, archivieren, um gegebenenfalls gegenüber Aufsichtsbehörden jederzeit und umfassend Auskunft über Ihre erfüllten Sorgfaltspflichten erteilen zu können

Verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen in Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen aufgenommen werden, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben, sogenannte politisch exponierte Personen (PEP). Der Kreis der hiervon betroffenen Personen beschränkt sich auf hohe Ämter, wie Minister, Parlamentsmitglieder, Botschafter, Bundesrichter etc. sowie deren unmittelbare Familienmitglieder. Sollten Sie mit einer solchen Person einen Bargeldvertrag ab 10.000,00 € schließen, so gelten die nachfolgenden verstärkten Sorgfaltspflichten, die eingehalten werden müssen:

  • Einholung der Zustimmung des Vorgesetzten zum Vertragsschluss
  • Herkunft der Vermögenswerte muss mit angemessenen Maßnahmen aufgeklärt werden
  • verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Pflichten bei Bargeschäften (hierzu zählen nicht Zahlungen mit EC- oder Kreditkarten) ab 10.000,00 € so groß sind, dass man solche Geschäfte tunlichst meiden sollte. Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, die Bargeschäfte abwickeln, sollten Sie sich von diesen Mitarbeitern schriftlich bestätigen lassen, dass sie darüber belehrt worden sind, ab dem 26.06.2017 Bargeschäfte nur noch bis zu einer Grenze von 9.999,99 € abzuwickeln und insbesondere auch etwaige größere Transaktionen nicht auf mehrere kleinere Geschäfte aufzusplitten.

In Fällen, in denen sich der Verdacht auf Geldwäsche ergibt, sind Sie zu Verdachtsmeldungen an die Landeskriminalämter oder das Bundeskriminalamt verpflichtet. Nur eine solche Verdachtsmeldung kann zugleich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Geldwäsche ausschließen.