Satzung

Satzung des Bundesverbandes des Deutschen Briefmarkenhandels  – Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e.V.

Stand 18.11.2020

§ 1  Name, Geschäftsjahr und Sitz

Der Verband führt den Namen „Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels – Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e.V.“, später kurz APHV genannt. Er ist in das Vereinsregister (Nr. 6148) eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz ist Köln.

§ 2  Zweck des Verbandes

1. Zweck des APHV ist die Förderung der Philatelie und der Schutz der gemeinsamen fachlichen und gewerblichen Interessen des Briefmarkenhandels. Zur Erreichung dieses Zwecks hat der APHV insbesondere

a) die fachlichen und gewerblichen Interessen aller Mitglieder gegenüber den Regierungsstellen zu vertreten,

b) den Austausch wirtschaftlicher und fachlicher Informationen zu pflegen und den Mitgliedern in allen fachlichen und gewerblichen Angelegenheiten beratend beizustehen,

c) alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Philatelie förderlich sind.

Hierzu zählen insbesondere

– Vertretung der Interessen der Mitglieder des APHV gegenüber dem Herausgeber und Vertreiber der deutschen Postwertzeichen

– Herstellung und Pflege von Kontakten zu weiteren entsprechenden Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene

– Öffentlichkeitsarbeit und Imagepflege

– Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln des APHV

– Schaffung fachlicher Grundlagen für die Berufsausbildung

2. Der APHV verfolgt keine politischen oder konfessionellen Zwecke. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitgliedschaft

1.1 Einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische, in- oder ausländische Person stellen, deren selbstständige gewerbliche Tätigkeit sich zumindest in erheblichem Umfang auf den Handel mit Briefmarken und entsprechenden Bedarfsartikeln erstreckt oder die in sonstiger Weise selbstständig im philatelistischen Bereich tätig ist. Juristische Personen müssen bei Antragstellung einen Vertreter namentlich benennen, der die aufzunehmende juristische Person gegenüber dem APHV vertritt.

1.2 Anträge auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Dem Antrag ist die Kopie der Gewerbeanmeldung sowie bei handelsregisterlich eingetragenen Firmen zusätzlich ein aktueller Handelsregisterauszug und die Kopie einer aktuellen Bescheinigung des für den Firmensitz zuständigen Finanzamts über die steuerliche Erfassung der Firma beizufügen.

1.3 Es sind drei ordentliche Mitgliedsfirmen zu benennen, die die Aufnahme des neuen Mitglieds unterstützen.

1.4 Der Aufnahmeantrag ist den Mitgliedern des Verbandes nach seinem Eingang auf der Geschäftsstelle durch Veröffentlichung im nächsterreichbaren Magazin bekannt zu geben.

1.5 Die Aufnahme erfolgt nach einer einmonatigen Wartefrist ab Veröffentlichung des Aufnahmeantrags, sofern keine begründeten Einwendungen gegen die Aufnahme erhoben werden.

1.6 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verband besteht nicht.

1.7 Der APHV ist Schirmherr des Bund Philatelistischer Prüfer e.V. – BPP -. Briefmarkenprüfer, die Mitglied im APHV sind oder werden wollen, müssen daher ihrerseits Mitglied im BPP sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im APHV und einem deutschen Konkurrenzverband zum BPP bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2. Außerordentliche Mitgliedschaft

Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von Mitgliedern befreundeter Verbände auf schriftlichen Antrag erworben werden. Ein Stimmrecht ist mit der außerordentlichen Mitgliedschaft nicht verbunden. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Darüber hinaus gelten für die Aufnahme die vorstehenden Vorschriften des § 3 Absatz 1.4 und 1.5.

3. Seniorenmitgliedschaft

Aus dem Geschäftsleben ausgeschiedene ordentliche, natürliche Mitglieder können dem Verband auf Antrag weiterhin als Seniorenmitglieder mit verringertem Beitragssatz angehören.

4. Ehrenmitgliedschaft

4.1 Um die Interessen des deutschen Briefmarkenhandels hochverdiente Persönlichkeiten können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds von der Mitgliederversammlung des APHV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.2 Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds können ehemalige Präsidenten des APHV von der Mitgliederversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
Sind mehrere Ehrenpräsidenten ernannt worden, bilden sie das Ehrenpräsidium des APHV.

4.3 Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Zahlung des persönlichen Beitrags befreit.

§ 4  Vereinigungen

1. Innerhalb des APHV können sich nicht rechtsfähige Vereinigungen von ordentlichen APHV-Mitgliedern bilden, die deren Interessen auf regionaler oder fachlicher Ebene wahrnehmen.

2. Die Vereinigungen sind berechtigt, Finanzierungsanträge für fachbezogene Projekte an den Vorstand des APHV zu richten. Über die Genehmigung dieser Anträge entscheidet der Vorstand. Bis zu einem Wert von 1.000,00 € entscheidet der Präsident alleine.

§ 5  Rechte der ordentlichen Mitglieder

1. Die Mitglieder dürfen im geschäftlichen Verkehr auf ihre Mitgliedschaft im Verband, insbesondere durch Verwendung des Verbandslogos, hinweisen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, vom APHV Auskünfte und Rat in Fragen des Briefmarkenhandels einzuholen.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

4. Jedes ordentliche Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragungen sind möglich, wobei jedes Mitglied drei stimmberechtigte Mitglieder vertreten kann. Stimmrechtsübertragungen gelten einmalig und müssen vor Beginn der jeweiligen Versammlung vorgelegt werden.

§ 6  Pflichten der ordentlichen Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den APHV in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen und zu fördern. Die Mitglieder haben die Satzung des APHV und die Verhaltensregeln des Verbandes einzuhalten und im Rahmen dieser Satzung getroffene Entscheidungen zu beachten und durchzuführen.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, die nachfolgenden Regelungen als verbindliche Normen für ihr Verhalten gegenüber ihren Kunden zu akzeptieren.

Die Mitglieder verpflichten sich, im geschäftlichen Verkehr mit ihren Kunden die gesetzlichen Bestimmungen sowie hierüber hinausgehende handelsübliche Gepflogenheiten einzuhalten. Sie haben darüber hinaus das Logo des APHV als besonderes Qualitätssiegel zu stärken und alles zu unterlassen, was das gewachsene Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern des APHV und ihren Kunden beschädigen könnte.

Die Mitglieder verpflichten sich, die von ihnen angebotene Ware sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen zu beschreiben. Bei der Beschreibung haben sie sich der allgemein anerkannten philatelistischen Begriffsbestimmungen zu bedienen, welche vom Bund Philatelistischer Prüfer BPP e. V. verwendet werden. Die Mitglieder verpflichten sich, auf ihnen bekannte Mängel und Qualitätseinschränkungen hinzuweisen und Formulierungen zu unterlassen, welche geeignet sind, beim Kunden irrige Vorstellungen hervorzurufen.

Die Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Angebote eindeutige Aussagen zur Echtheit und Qualität (ver-) fälschungsgefährdeten Materials zu treffen, sofern diese durch vorliegende Prüfergebnisse von Briefmarkenprüfern bestätigt sind. Sollten Gründe vorliegen, welche die Prüfung von (ver-) fälschungs-gefährdetem einfachem Material nicht zulassen, z.B. Nicht- Einhaltung eines angemessenen Zeitrahmens für die Prüfung oder fehlende Verhältnismäßigkeit der Prüfkosten in Relation zum Handelswert, müssen APHV-Mitglieder auf die nicht erfolgte Prüfung hinweisen. Bei (ver-) fälschungsgefährdetem Material dürfen Wertangaben nur für geprüfte Stücke gemacht werden.

Der Ausschluss einer Nachprüfung ist nicht zulässig. Falls bei einzeln angebotenen Positionen eine Nachprüfung des verkauften Materials innerhalb der branchenüblichen Gewährleistungsfristen zu einem anderen Ergebnis als die vorliegende Prüfung kommt, verpflichten sich die Mitglieder, das Ergebnis der Nachprüfung als möglichen Reklamationsgrund zu berücksichtigen. Bei sich aus der Nachprüfung ergebenden berechtigten Reklamationen sind die Mitglieder zur umgehenden Rücknahme des verkauften Materials gegen Erstattung des vollen Kaufpreises und etwaiger Prüfvergütung verpflichtet.

Der Vorstand des APHV überprüft  Verstöße gegen vorstehende Verhaltensregeln auf eine mögliche vorsätzliche Begehung. Sollten innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab dem ersten Verstoß drei weitere Vorfälle als vorsätzliche Verstöße eingestuft werden, kann dies ein Ausschlussverfahren wegen Verstoßes gegen die Verbandsinteressen entsprechend § 7 Ziffer 4 der Satzung nach sich ziehen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, vom APHV geforderte Auskünfte zur Förderung der Gesamtinteressen aller Mitglieder zu geben. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge und sonstiger Forderungen des APHV verpflichtet.

4. Forderungen des APHV gegenüber seinen Mitgliedern sind spätestens einen Monat nach Zugang der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig. Leistet das Mitglied trotz einer Mahnung nach Fälligkeit nicht, ruhen seine Mitgliedschaftsrechte bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Dies gilt insbesondere für sein Stimmrecht sowie die Rechte aus Rahmenverträgen, die der APHV zu Gunsten seiner Mitglieder mit Dritten geschlossen hat.

5. Der Bezug der Verbandszeitschrift ist fester Bestandteil der Mitgliedschaft. Das Bezugsgeld für die Verbandszeitschrift wird gemeinsam mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag in Rechnung gestellt und ist mit diesem zu zahlen.

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod sowie im Falle der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der natürlichen Person sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Auflösung einer juristischen Person

b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verband

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Verbandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Forderungen des Verbandes im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss.

5. Während der Berufung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitgliedes, insbesondere auch Rechte und Ansprüche aus Rahmenverträgen, die der APHV mit Dritten zugunsten seiner Mitglieder geschlossen hat.

6. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegenüber dem Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

7. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband.

§ 8  Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Verbandes.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einberufen und sodann geleitet. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung gilt auch als zugegangen, wenn sie im APHV-Magazin rechtzeitig veröffentlicht worden ist.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten einzuberufen und zu leiten, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern oder zumindest 10 % der Gesamtzahl der Mitglieder des APHV verlangt wird.

5. Der Mitgliederversammlung steht die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des APHV zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen worden sind.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
b) den Jahresabschluss
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl zweier Rechnungsprüfer sowie eines Stellvertreters auf die Dauer von fünf Jahren
e) die Festsetzung des Haushaltplanes, des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
f) die Satzungsänderungen
g) die Auflösung des APHV
h) Einsprüche gegen Verbandsausschlüsse

Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen. Anträge, die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind, können nur dann behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

7. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind unbeschadet der Anzahl der Erschienenen immer beschlussfähig, allerdings mit Ausnahme der Auflösung des Verbandes, § 16.

8. Abstimmungen finden offen statt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn zumindest 10 % der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen gilt dies bereits dann, wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

10. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

11. Zur Änderung der Satzung wie auch zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

12. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über deren Beschlüsse, ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll zumindest folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie die Zahl der vertretenen Stimmen, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
Der Präsident sowie die beiden Vizepräsidenten sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berufen. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis sind die Vizepräsidenten dem Verein gegenüber verpflichtet, von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen.

2. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Bis zur Wiederwahl genügt es, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Sind weniger als diese drei Mitglieder vorhanden, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl der fehlenden Vorstandsmitglieder einzuberufen.

5. Die Berufung zum Vorstandsmitglied kann von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen widerrufen werden.

6. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

7. Über Ehrungen und Auszeichnungen des APHV entscheidet der Vorstand. Das Vorschlagsrecht steht jedem stimmberechtigten Mitglied zu.

§ 11  Sitzungen des Vorstandes

1. Vorstandssitzungen sind durch den Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung durch einen der beiden Vizepräsidenten einzuberufen und zu leiten. Die Einberufung ist auch erforderlich, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies mehrheitlich verlangen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten anwesend sind.

3. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung die des Sitzungsleiters.

4. Der Geschäftsführer ist verpflichtet und berechtigt, an allen Vorstandssitzungen, allerdings ohne Stimmrecht, teilzunehmen.

5. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

6. Auf Anforderung des Präsidenten bzw. eines Vizepräsidenten können die Vorstandsbeschlüsse und Abstimmungen schriftlich oder telefonisch vorgenommen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht; auch ist der Vorstand bei allen wichtigen Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollten, berechtigt, selbstständig zu entscheiden, wenn die Erledigung der Angelegenheit nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückgestellt werden kann.

§ 12  Kommissionen

1. Zur Unterstützung seiner Arbeit beruft der Vorstand Kommissionen. Sie bestehen jeweils aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern, wobei diese aus ihrer Mitte einen Sprecher wählen. Die Einsetzung einer Schlichtungskommission ist zwingend vorgeschrieben.

2. Soweit Kommissionen gebildet sind, haben diese über die von ihnen erzielten Resultate dem Vorstand zu berichten. Den Kommissionen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des APHV sind.

§ 13  Geschäftsstelle und Geschäftsführer

1. Der APHV richtet eine Geschäftsstelle zur Führung der Geschäfte ein und bestellt zur Leitung der Geschäftsstelle einen Geschäftsführer.

2. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 14  Haushaltsplan und Beiträge

1. Für jedes Geschäftsjahr ist von dem Vorstand und dem Geschäftsführer zur Jahreshauptversammlung ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres zu enthalten hat.

2. Der Haushaltsplan und die Höhe der Jahresbeiträge, der Aufnahmegebühr und des Bezugsgeldes für das APHV-Magazin werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind auf schriftliche Anforderung zu entrichten. Bei Aufnahme ab dem 1.7. sind 50% des Jahresbeitrages zu entrichten. Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Erlischt die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Eine Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge findet nicht statt.

§ 15  Rechnungslegung

1. Der Vorstand ist verpflichtet, durch den Geschäftsführer bzw. einen von ihm besonders Beauftragten genau Rechnung zu führen.

2. Für jedes abgelaufene Rechnungsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Jahresabschluss vorzulegen.

3. Eine Abschrift des Jahresabschlusses ist dem amtierenden Vorstand und den Rechnungsprüfern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.

4. Die Mitgliederversammlung kann weitere Bestimmungen über die Prüfung der Geschäftsführung und des Vorstandes beschließen.

§ 16  Auflösung

1. Die Auflösung des APHV kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit oder Vertretung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Ist die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall ist zur Auflösung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 17  Vermögensverwendung bei Auflösung

Im Falle der Auflösung des APHV hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.

§ 18  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.