Einstweilige Verfügung gegen den BDPh

(wm) Am 31. Juli 2017 untersagte die 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn dem Bund Deutscher Philatelisten bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 000 Euro bestimmte Behauptungen zu wiederholen. Betroffen sind davon die Behauptungen

1. „Gegen den Geschäftsführer der Stiftung zur Förderung der Philatelie Rüdiger Krenkel wurde vor kurzem wegen eines Verstoßes gegen den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet“, und

2. „Herr Rüdiger Krenkel hat versucht, die Aufklärung der mittlerweile öffentlich bekannt gewordenen Verluste in Millionenhöhe bei der Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte zu verhindern. Krenkel ist verantwortlich für diese Transaktionen. Dazu gibt es Dokumente.“

Bei Zuwiderhandlung gegen diesen Bescheid der einstweiligen Verfügung droht das genannte Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (im Falle wiederholter oder mehreren Zuwiderhandlungen eine solche bis zu insgesamt zwei Jahren). Die Kosten des Verfahrens wurden dem BDPh auferlegt. Der BDPh kann gegen den Beschluss noch Widerspruch einlegen.

Der Beschluss des Landgerichtes nimmt Bezug auf eine Meldung des BDPh auf dessen Homepage am 13. Juni 2017, in der die unter Punkt 1 und 2 genannten Ausführungen formuliert worden waren. Bereits am 16. und 20. Juni hatte der pcp (Phil*Creativ-Pressedienst) nach Prüfung der Faktenlage die getätigten Aussagen als nicht zutreffend nachgewiesen (siehe Meldungen auf www.aphv.de).

Kommentar: Bereits die gegen die Stiftung gezielt gerichtete Meldung auf der BDPh-Internetseite war ein philateliegeschichtlich bislang einmaliger Vorgang, der nunmehr erfolgte Beschluss eines Landesgerichtes gegen den BDPh ist es ebenfalls.